Statuten des Radteam Degersheim

I.    Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen Rad -Team Degersheim besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein im Sinne der Art. 60 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Degersheim. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


II.    Zweck

Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Radsportes, sowie Kameradschaft und Geselligkeit. Er fördert entsprechende Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten.

Art. 3
Der Verein bildet eine Sektion von swiss cycling - Schweiz. Radfahrer- Bund (SRB). Er ist Mitglied des Kantonalverbandes SRB St. Gallen.

Art. 4
Der Verein soll nach Möglichkeit folgende Abteilungen unterhalten:
- Rennfahrer
- Touren – Hobbyfahrer
- Jugend +Sport
- MTB - Fahrer
Die Abteilungen können sich selber verwalten. Sofern sie eigene Reglemente führen, unterliegen dieselben der Genehmigung des Vereinsvorstandes.


III.    Mitgliedschaft

Art. 5
Der Verein kann folgende Mitglieder umfassen:
a)    Aktivmitglieder 
b)    Jugendmitglieder
c)    Passiv-/ Gönnermitglieder
d)    Freimitglieder
e)    Ehrenmitglieder

Art. 6
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Aktivmitglieder sind auch Mitglied von Swiss Cycling.

Art. 7
Jugendliche unter 18 Jahren können als Jugendmitglieder in den Verein aufgenommen werden. Jugendmitglieder können nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlichen Vertreter als Mitglieder aufgenommen werden.

Art. 8
Als Passiv- oder Gönnermitglieder können natürliche oder juristische Personen in den Verein eintreten, welche den Verein zu unterstützen wünschen, ohne aktiv am Vereinsleben teilnehmen zu wollen.

Art. 9
Zum Frei- oder Ehrenmitglied des Vereins kann ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat.

Art. 10
Vorschläge für die Ernennung zum Frei- oder Ehrenmitglied sind dem Vorstand wenigstens 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung zum Frei- oder Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung vorgenommen.

Art. 11
Über die Aufnahme von Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Aktivmitglieder werden an der nächsten Vereins- oder Generalversammlung aufgenommen. Die aufgenommenen Aktivmitglieder erhalten die Statuten.

Art. 12
Der Übertritt von einer Kategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen.

Art. 13

Art. 14
Mitglieder, welche die Statuten, Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder grob verletzen, sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 15
Austritts- und Übertrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.


IV.    Pflichten und Rechte der Mitglieder

Art. 16
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten und den Vereinsbeschlüssen nachzuleben.

Art. 17
Die Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind in den Versammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Die Passivmitglieder haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. Die Generalversammlung soll von den Aktivmitgliedern, wenn immer möglich, besucht werden.

Art. 18
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.


V.    Organisation und Leitung

Art. 19
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 20
Die Organe des Vereins sind:
a)    die Generalversammlung
b)    die Vereinsversammlung
c)    der Vorstand
d)    die Rechnungsrevisoren

Art. 21
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet am Anfang jedes Jahres stat. Sie behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:
1.    Begrüssung / Appell
2.    Wahl der Stimmenzähler
3.    Verlesung des Protokolls
4.    Jahresberichte:
   a.    des Präsidenten
   b.    der Ressortchefs
5.    Jahresrechnung und Revisorenbericht
6.    Mutationen
7.    Anträge
8.    Wahlen des Vorstandes und der Revisoren
9.    Voranschlag und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
10.    Jahresprogramm
11.    Allgemeine Umfrage
12.    Ehrungen

Art. 22
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch persönliches Zirkular. Anträge z.H. der GV sind schriftlich 4 Wochen vorher dem Präsidenten einzureichen. Die Traktanden sind in der Einladung bekanntzugeben. Die Einladungen sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung zu versenden. Jede ordnungsgemäss einberufende Generalversammlung ist beschlussfähig.

Art. 23
Die Ausserordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung verlangt. Die a.o. Generalversammlung hat innert 30 Tagen nach der Eingabe stattzufinden. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Generalversammlung.

Art 24
Über die Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Die Versammlung kann auch geheime Abstimmung beschliessen. Bei allen Abstimmungen, ausser Statutenänderung und Auflösung des Vereins, entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über Geschäfte, die nicht angekündigt waren, dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn eine vorherige Bekanntmachung nicht möglich war, und wenn die Anwesenden mit einfacher Mehrheit einer dringlichen Behandlung zustimmen.

Art. 25
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedürfnis einberufen. Sie behandelt alle Vereinsgeschäfte soweit nicht die Generalversammlung oder der Vorstand zuständig sind.

 

VI.    Vorstand

Art. 26
Die allgemeine Leitung des Vereins ist einem aus 3 bis 7 Mitgliedern bestehenden Vorstand übertragen.

Art. 27
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Der Vorstand konstituiert sich selber unter dem Vorsitz des Präsidenten.

Art. 28
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Vereinsversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer. Die Vornahme einer Nachwahl ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen. Die Mitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Rücktritte müssen dem Präsidenten zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden.

Art. 29
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident oder Vizepräsident und der Sekretär oder Kassier führen zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift. Die Obmänner der Abteilungen haben in ihren Fachfragen Einzelunterschrift.

Art. 30
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a)    Handhabung der Statuten und Reglemente
b)    Vorberatung und Antragsstellung für alle Geschäfte der Vereins- und Generalversammlung. Vollzug der gefassten Beschlüsse.
c)    Einberufung und Leitung der Versammlung und Bekanntgabe der Geschäftsordnung.
d)    Verwaltung der Vereinskasse
e)    Erstellen der Mitgliederliste und des Vorstandsverzeichnisses.
f)    Verkehr mit den Behörden.
g)    Förderung und Zusammenarbeit im Verein.

Art. 31
Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:
a)    Der Präsident leitet die Versammlungen. Er hat die Vorstandssitzungen einzuberufen und die Traktandenliste festzulegen. Er erstattet der Generalversammlung einen Jahresbericht.
b)    Der Kassier führt das Rechnungswesen und legt der Generalversammlung die Jahres- und Vermögensrechnung vor.
c)    Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlung und Vorstandssitzungen. Er besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins.
d)    Die Obmänner der Abteilungen erstellen ein Jahresprogramm und führen die Veranstaltungen durch. Sie legen der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.
e)    Der Vizepräsident und andere mögliche Vorstandsmitglieder können mit Spezialaufgaben beauftragt werden.

Art. 32
Dringende Vorstandsgeschäfte können durch einen Ausschuss von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlossen werden. Bei einem Dreiervorstand von deren 2. Solche Geschäfte müssen der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art 33
Dringende Geschäfte, welche in die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen, kann der Vorstand von sich aus beschliessen. Solche Geschäfte müssen der nächstfolgenden Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 34
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Über die Verhandlungen muss ein Beschlussprotokoll geführt werden.


VII.    Revisoren

Art. 35
Die zwei Revisoren und der Ersatzrevisor werden an der GV gewählt. Die Revisoren überwachen die Arbeit des Kassiers und prüfen die Rechnung des Vereins, der Abteilungen sowie allfälliger Spezialfonds. Sie erstatten zuhanden der Generalversammlung einen Bericht. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsrevisoren können höchstens für eine weitere Amtsdauer wiedergewählt werden.


VIII.    Delegationen

Art. 36
Die Delegierten an Kurse und Versammlungen werden durch den Vorstand ernannt. Gleichzeitig werden den Delegierten Kompetenzen und Instruktionen erteilt. Die Delegierten sind verpflichtet, über ihren Einsatz der nächstfolgenden Vereinsversammlung einen Bericht abzugeben. Die Spesenvergütung an die Delegierten wird vom Vorstand festgelegt.


IX.    Finanzen / Haftung

Art. 37
Der Verein wird wie folgt finanziert: 
a)    Erlös aus Veranstaltungen
b)    Sponsoring
c)    Subventionen
d)    Spenden
e)    Mitgliederbeiträge

Art. 38
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

Art. 39
Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Die Frei und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Generalversammlung kann die Vorstandsmitglieder und Obmänner allenfalls von der Beitragspflicht befreien.

Art. 40
Die Einnahmen werden verwendet:
a)    Zur Leistung der Verbandsbeiträge
b)    Zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Vereins und der Abteilungen
c)    Zur Durchführung von Sportanlässen und Aktionen der Verkehrserziehung
d)    Zur Förderung der aktiven Vereins- Abteilungen
e)    Zur Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit

Art. 41
Der Vorstand ist für ein ausgeglichenes Haushaltsbudget verantwortlich.

Art. 42
Allfällige grössere Vermögensbeträge sind mündelsicher anzulegen.

Art. 43
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


X.    Archiv

Art. 44
Sämtliche Vereinsakten wie Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenz, Vereinsrechnungen etc. werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Das Archiv wird von einem Vereinsmitglied geführt.

Art. 45
Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, ihr Aktenmaterial sortiert zuhanden des Vereinsarchivs abzugeben.


XI.    Publikationen

Art. 46
Der Vorstand und die Obmänner sind verantwortlich über die Publikationen der Vereinsanlässe und Aktivitäten. Es wird eine Person bestimmt, welche auch Vereinsaktivitäten an die Presse weitergibt. Im Verbandsorgan des Schweizerischen Radfahrer-Bundes „swiss - cycling - journal" sollen die Aktivitäten des Vereins ebenfalls unter der Spalte „Agenda" publiziert werden.


XII.    Statutenrevision

Art. 47
Eine Revision der Statuten kann nur an einer GV vorgenommen werden. Sie muss eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen.


XIII.    Auflösung

Art. 48
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Art. 49
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheiden die im Moment der Auflösung anwesenden Mitglieder über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens.


XIV.    Übergangsbestimmungen
Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 28. Februar 2002 angenommen und treten ab sofort in Kraft.


Degersheim, den 28. Februar 2002